Konzept Privatsphäre

 
Erstellt von Seraina Hohl
Privatsphäre bezeichnet den nichtöffentlichen Bereich, in dem ein Mensch unbehelligt von äußeren Einflüssen sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Recht auf Privatsphäre gilt als Menschenrecht und ist in allen modernen Demokratien verankert. Dieses Recht kann aufgrund des öffentlichen Interesses an einer Person oder zu Zwecken der Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Quelle: Wikipedia

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Art. 12: «Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, sein Heim oder seinen Briefwechsel noch Angriffen auf seine Ehre und seinen Beruf ausgesetzt werden. Jeder Mensch hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen derartige Eingriffe oder Anschläge.»

Erläuterung zu Artikel 12

Diese Bestimmung schützt die Privatsphäre des Menschen in verschiedensten Bereichen. Einschränkungen dürfen nicht willkürlich sein, d.h. sie müssen auf einem Gesetz beruhen, das selbst nicht ungerecht ist.
Zum Privatleben gehört nach heutiger Auffassung in erster Linie die Identität (u.a. Name, Kleidung, Haartracht, Gefühle und Gedanken), die Integrität (was etwa eine medizinische Behandlung gegen den Willen der Betroffenen ausschliesst), die Intimität (wie etwa die Geheimhaltung privater Eigenschaften und Handlungen, der Schutz des eigenen Bildes vor Veröffentlichung oder der Schutz vor Weitergabe personenbezogener Daten), die Kommunikation (z.B. die Aufnahme und Entwicklung von Beziehungen zu anderen Leuten) und die Sexualität (allerdings darf hier der Staat zum Schutze bestimmter Personengruppen, etwa von Kindern, Einschränkungen wie z.B. ein Mindestalter vorschreiben).

Schweizerische Bundesverfassung

Art. 13: «(1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
(2) Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.»